Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses
gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur wirksam vereinbart, wenn sie dem
Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den
individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
1. Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über
Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche
Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung,
insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des
technischen Fortschritts vorbehalten.
(3) Entschließt sich der Kunde, für die von dem Lieferanten angebotenen Produkte
einen Leasingvertrag abzuschließen, so kommt gleichwohl ein Vertrag zwischen
dem Lieferanten und dem Kunden zustande. Die Lieferpflicht gegenüber dem
Kunden wird ersetzt durch die Lieferpflicht gegenüber der Leasinggesellschaft.
Vertragspartner sind insoweit der Leasinggeber und der Leasingnehmer. Es gelten
für den Leasingnehmer ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Leasinggebers, die dem Kunden mit diesem Vertrag zugeschickt werden.
2. Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes:
Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sein denn, sie
sind ausdrücklich als ”verbindlicher Liefertermin” vom Lieferanten schriftlich
bestätigt worden.
(2) Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen,
falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht
statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes
Beschaffungsrisiko existiert nicht.
(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom
Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der
vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
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(4) Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges
zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach
Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen
ist.
3. Versand
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des
Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer
Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie
die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab
Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht
die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die
durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der
Käufer zu tragen.
(3) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu
versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung
ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden mit Ausnahme von Paletten nicht zurückgenommen;
der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu
sorgen.
4. Software
(1) Soweit wir Software liefern, die wir nicht selbst entwickelt haben, gelten für die mit
der Lieferung der Software einzuräumenden Rechte ausschließlich die von dem
Softwareentwickler bzw. -hersteller eingeräumten Lizenzbedingungen.
(2) Soweit wir individuell erstellte oder abgewandelte Software liefern, räumen wir dem
Kunden hieran ein nicht ausschließliches, persönliches Nutzungsrecht ein. Die
Software darf nur zu Archivierungszwecken, als Ersatz oder zur Fehlerfindung
kopiert werden. Kopien müssen dieselben Copyrightvermerke tragen wie das
Original.
Ein von uns eingeräumtes Nutzungsrecht an Software (Softwarelizenz), die zum
Betrieb von Hardware benötigt wird (Betriebssystemsoftware), ist nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragbar. Wir werden die
Zustimmung nicht ohne Grund verweigern. Eine Softwarelizenz für
Anwendungssoftware ist nicht übertragbar. Der Kunde darf weder Unterlizenzen
erteilen noch die Software durch Vermietung oder andere Überlassungsverträge an
Dritte weitergeben.
5. Export/Reexport
Produkte (Hardware/Software), die Gegenstand dieses Vertrages sind, können
deutschen, US-amerikanischen oder anderen nationalen bzw. internationalen Export-Kontrollbestimmungen unterliegen.
Bei jedem Exportgeschäft ist zu prüfen, ob gegen das Bestimmungsland der Ware ein Embargo (Totalembargo, Teilembargo, Waffenembargo) besteht. Außerdem bestehen auch Embargomaßnahmen, die sich gegen einzelne Personen und Gruppierungen richten. Die Verordnungen (VO [EG] Nr. 881/200, VO [EG] Nr. 2580/2001, VO [EU] Nr. 753/ 2011) sind von jeder Person in der Europäischen Union zu beachten.
Unabhängig von den Embargos muss geprüft werden, ob für den Export eines Artikels eine vorherige Genehmigung des BAFA notwendig ist. Die Exportkontrolle richtet sich neben Waffen- und Rüstungsgütern auch auf Industriegüter, da diese zur Herstellung von Rüstungsgütern verwendet werden können. Daher ist die Kontrolle der Dual-Use-Güter ein wesentlicher Bestandteil des Exportkontrollrechts. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können.
Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B und die Dual-Use-VO (EG) Nr. 428/2009 auf die militärische Nutzbarkeit des Artikels aufgrund der aufgeführten technischen Parameter.
Der Kunde versichert, diese Kontrollbestimmungen im Falle des Exports/Reexports von Produkten oder technischen Daten, die er von uns bezogen hat, zu beachten; dies gilt auch für Produkte, die auf der Grundlage dieser technischen Daten hergestellt werden.
Wir sind berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, wenn dadurch obige Kontrollbestimmungen verletzt würden.
6. Teillieferung und vorzeitige Lieferung
(1) Soweit die Leistungen des Lieferanten aus voneinander abgrenzbaren Teilleistungen
bestehen oder der Auftrag zur Lieferung einer Anzahl gleichartiger Produkte erteilt
wurde ist der Lieferant berechtigt, Teile der Leistung zu erbringen und dem Kunden
in Rechnung zu stellen.
(2) Soweit ein Lieferzeitpunkt vertraglich vereinbart wurde, ist der Lieferant berechtigt,
die Lieferung ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt zu bewirken und
abzurechnen.
7. Haftung für Mängel
Allgemein:
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen bzw. die Garantiebedingungen des Herstellers. Mangelhafte Produkte werden innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer
Wahl repariert oder ersetzt
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu
untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich, (längstens bis
zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden,
werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie
schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder
Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen
keine form- und fristgerechten Rügen dar.
(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten
kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne
vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht
angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der
Rücksendung.
(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten
Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder
eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem
Ermessen.
(b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener
Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt,
steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern.
(5) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz verlangen.
Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde nach und der Höhe nach
nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue gebrauchte Güter zwei Jahr seit
Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei
Auslieferung vorgelegen hat.
8. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung zu Ziffer 6 sowie anderer
in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer
Pflichtverletzung – auch durch Delikt – des Lieferanten folgendes:
(2) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht
unterschreiten darf.
Nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrage
zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
(3) Für den Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht aufgrund leichter
Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lieferanten auf den Ausgleich des vorhersehbaren
Schadens begrenzt.
(4) In Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung ist der
Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB)
sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) auf das negative
Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldeter
Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. In jedem Fall ist
der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatz statt
der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (und Möglichkeit) ist
ausgeschlossen.
(5) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder
überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand
während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt
ausgeschlossen.
9. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Der Lieferant übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei
Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist
ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
mit dem Käufer geschlossen.
10. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zzgl. der jeweils gültigen
Umsatzsteuer.
11. Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein
Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder nach erfolgter Mahnung sind
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen
Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber
angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom
Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der
Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso über rechtzeitigen
Protest.
(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen
gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden
Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende
Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei
Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender
Gegenansprüche des Käufers sind mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(6) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem
Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht
wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den
Lieferanten zum Rücktritt berechtigt.
12. Eigentumsvorbehalt
(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des
Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer
etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer
ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht
auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,
vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die
Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung
zu informieren.
(3) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung (im folgendem zusammen: “Verarbeitung”) erfolgt für den
Lieferanten; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als “Neuware”
bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für den Lieferanten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden
gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware in
Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Werte der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde
Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Kunde darüber
einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der Neuware im Verhältnis
des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware
im Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem
Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung
erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiter veräußerte
Vorbehaltsware berechnet hatte.
(5) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter
Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der
gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware handelt.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer
den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare
Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die
Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
(7) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der
Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des
Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
13. Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der
Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen
werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung
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durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim
Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und
Käufer handelt.
(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf
seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung
sind.
(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im
regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch
Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur,
soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt
hatte.
14. Erfüllungsort und Gerichtstand
(1) Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten vereinbart.
(2) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
(3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.